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IMPRESSUM

 

Angaben gem. §5 TMG

Anschrift und Kontakt

Rhotham Vermögensverwaltungsgesellschaft Deutschland mbH
Tospelliweg 5
44149 Dortmund

Telefon  +49 231 997663-0

E-Mail    info @ rhotham.de
Internet www.rhotham.de

Vertreten durch

Geschäftsführer:  Dr. Peter Lesniczak

Sitz der Gesellschaft

Dortmund​

Gerichtsstand

Dortmund

Registereintrag

Handelsregister zu Dortmund
Registergericht: Amtsgericht Dortmund
Registernummer: HRB 32456

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a Umsatzsteuergesetz:   DE 815310995

Genehmigungslage und Aufsichtsbehörden

Wir unterliegen als Institut der Aufsicht folgender Behörden:

Wir haben als Institut folgende Erlaubnis:

  • Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG)
  • Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG)
  • Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG)
  • Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG)
  • Grundstücksvermittlung (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO)
  • Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 GewO)
Diese Erlaubnis beinhaltet auch die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.
 

Hinweis

Unser Leistungsangebot umfasst keine Steuer- und Rechtsberatung. Hier arbeiten wir gerne mit den entsprechenden Berufsträgern zusammen.

Die Rhotham Vermögensverwaltungsgesellschaft Deutschland mbH verwaltet beträchtliche Vermögen und hat in der Produktzugänglichkeit von Finanzprodukten eine sehr gute Marktzugänglichkeit.

Offenlegung gemäß § 7 der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Gem. § 1 Abs. 2 der Institutsvergütungsverordnung ist ein Institut bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 10 Milliarden EURO oder mehr erreicht hat. Diese Bilanzsumme erreicht Rhotham nicht. Rhotham wählt daher einen vereinfachten Detaillierungsgrad:

Provisionen legt Rhotham offen und verwendet sie zur Qualitätsverbesserung der Finanzdienstleistung sowie für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Ausnahme ist hierbei die Honorarberatung, die jedoch gesondert vereinbart werden muss und nur unter engen aufsichtsrechtlichen Maßregelungen zulässig ist. Sämtliche Provisionen werden in dieser Variante gegen Zahlung des vereinbarten Honorars erstattet.

Variable Vergütungen an die Geschäftsführer, festangestellte Berater, geringfügig Beschäftigte werden nur gezahlt, wenn sicher gestellt ist, dass keine negativen Anreize geschaffen werden und eine angemessene Kapitalausstattung i.S.v. § 4 InstitutsVergV gewährleistet ist. Tantiemen werden grundsätzlich nur ausgekehrt, wenn der Kundenerfolg/der Kundennutzen und das Verfolgen einer konsistenten Risikostrategie in den organisatorischen und tatsächlichen Abläufen als wesentliche Unternehmensziele über diesen Anreiz gefördert werden. In einer Leistungsbeurteilung wird Art und Höhe der Tantiemezahlung gemessen an der Beförderung der Unternehmensziele festgelegt und begründet.

Das Vergütungsmodell der Rhotham Vermögensverwaltungsgesellschaft Deutschland mbH

Rhotham erbringt keine Honorar-Anlageberatung, sondern erhält für seine Tätigkeit entsprechend § 31 Abs. 4b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Zuwendungen Dritter. Ein Honorar wird seitens des Kunden somit nicht geschuldet.

BEST-PREIS-GARANTIE

Das Wettbewerbsrecht fordert Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung). Den Überblick hier zu geben, dafür steht Rhotham als konzern- und produktanbieterunabhängiges Institut.
Das Institut Rhotham unterliegt aufsichtsrechlich (Aufsichtsbehörden Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Deutsche Bundesbank) zudem der Regelung des § 31d Abs.1 Satz 1 Nr.1 Wertpapierhandelsgesetz (WphG) i.V.m. § 14 Abs.2 Nr. 5 Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) und der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV), wonach falsche Anreize zur Beratung und Vermittlung von Finanz-/Kapitalanlageinstrumenten mit besonders attraktiver Vergütung zu vermeiden sind.

Wir legen sämtliche Vergütungen Dritter gegenüber unseren Beratungskunden offen und weisen Alternativen des Wettbewerbs auf. Damit weiß jeder Kunde, welche Vergütung wir für unsere Beratungsdienstleistung erhalten, und kann den Wettbewerb hinsichtlich Qualität und Kosten vergleichen. Bei qualitativer Vergleichbarkeit schlagen wir im Kundeninteresse das günstigste Angebot vor und bieten dieselben Konditionen wie Discounter, z.B. Internetplattformen und sonstige Strukturen, auch wenn von dort keine Beratung erfolgt, etwa weil man nicht der Finanzaufsicht unterliegt, den damit verbundenen Aufwand scheut und/oder das schnelle Geld ohne Haftungskonsequenzen sucht.

Unsere Best-Preis-Garantie bietet damit mehr: nachprüfbare, ebenso günstige Provisionsaufwendungen, aber mit Beratung und der Haftung für die Ordnungsgemäßheit und Geeignetheit des Anlageproduktes gemessen an der Individualsituation des Anlegers.

HINWEISE ZUR HONORAR-ANLAGEBERATUNG GEM. §§ 31 ABS. 4C U. 4D UND 33 ABS.3A WPHG

Mit dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) vom 15 Juli 2013 will/wollte der Gesetzgeber erreichen, dass den Beratungskunden nicht Anlageprodukte “angehangen” werden, die besonders hoch verprovisioniert werden und die ausgehend vom Anlegerinteresse womöglich ungeeignet sind.

Vielmehr soll der Kunde Klarheit gewinnen, ob eine abhängige Beratung erfolgt, die damit gleichgesetzt wird, dass der Berater für seine Tätigkeit Provisionen erhält, oder eine unabhängige Beratung erfolgt, die damit gleichgesetzt wird, dass der Berater keinerlei Zuwendungen durch Dritte erhalten darf.

Es mag dahin stehen, ob sich Abhängigkeit oder Unabhängigkeit definitorisch so abgrenzen lässt und ob sich nur noch größere Vermögen Beratung leisten können, wenn ausschließlich die Honorar-Anlageberatung erlaubt sein soll. Honorarsätze eines qualifizierten Beraters von bis zu EURO 300/Stunde werden kleinere Vermögen sich nicht leisten wollen bzw. können.

Die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II, die mit delegierten Rechtsakten weitere Festlegungen in o.g. Zusammenhang ab Januar 2018 treffen will, wird Provisionen nur noch zu sehr geringen Anteilen und unter engen Voraussetzungen, die einen hohen Bürokratieaufwand erfordern, erlauben. Generell wird gelten, dass ein “unabhängiger” Anlageberater keine Provisionen behalten darf.

Im Bereich der Finanzportfolioverwaltung/Wertpapierdienstleistung hat Rhotham diese zukünftige Regelung schon seit Jahren antizipiert. Gegen ein Vermögensverwaltungsentgelt werden sämtliche Abschlussprovisionen/Ausgabeaufschläge erstattet/nicht berechnet und Bestandsprovisionen, sofern sie überhaupt anfallen, in deren Bandbreite bzw. auf Wunsch der genauen Höhe nach offen gelegt und mit Wissen der Kunden ausschließlich für die Verbesserung der Finanzdienstleistung verwendet (§ 31d Abs. 1 Satz 1 Nr.1 WpHG).

 

Partner/Lagerstätten

European Bank for Financial Services GmbH (ebase)
Bahnhofstraße 20
85609 Aschheim

comdirect bank AG
Pascalkehre 15
25451 Quickborn